Allgemeine Geschäftsbedingungen der bisonaire GmbH
1 Geltung
- Für den Verkauf von Standardsoftware, für im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Dienstleistungen, die Entwicklung von Softwareprodukten, die Installation der Software und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die allgemeinen Vertragsbedingungen der bisonaire GmbH.Bei Abgabe der Erklärung des Kunden gilt die unterwww.bisonaire.com/AGBabrufbare Fassung.
2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertragoder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande und außerdem dadurch, dass wir nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnen. Wir können schriftliche Bestätigungen für mündliche Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
- Der Kunde hält sich 4 Wochen an seine Erklärung zum Abschluss von Verträgen gebunden.
3 Vertragsgegenstand, Lieferung von Standardsoftware
- Der Kunde hat vor Vertragsschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
- Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferung und Leistung, ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, sonst unser Angebot.Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder wir sie schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder unserer schriftlichen Bestätigung.
- Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung unserer Geschäftsleitung.
- Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch online ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
- Wir erbringen alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
4 Rechte an der Software
- Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.
- Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im Eigenbetrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden oder in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Wir räumen dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
- Der Kundedarf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen.Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragbaren Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch,sowie andere von uns überlassene Unterlagen, dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
- Die Regeln nach Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.
- Der Kunde darf die Schnittstelleninformation der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er uns schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von mindestens 2 Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er uns eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar uns gegenüber zur Einhaltung der in den §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.
- Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlichen Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Applikations-Service-Providing),sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns nicht erlaubt.
- Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw., die dem Kunden von uns vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten als unser geistiges Eigentum und als unser Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von uns nicht genutzt werden und sind nach § 14 geheim zu halten.
- An geänderter, erweiterter oder neuerstellter Software erwirbt der Kundedieselben Rechte, wie an der Standardsoftware.
5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
- Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
- Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 2 Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
- Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Sitz der Leistungsort.
6 Vertragslaufzeit
- Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest 2 Wochen) angedroht werden und kann nur binnen 2 Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Absatz 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oderüberwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
- Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
7 Vergütung, Zahlung
- Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung der Software, bei Dienstleistungen nach deren Durchführung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
- Fahrtkosten, Spesen, Zubehör und Versandkosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach den jeweils aktuellen Stundensätzen berechnet.
- Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
- Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen,es sei denn, die Gegenansprüche beruhen auf demselben Vertragsverhältnis oder sind, sofern die Aufrechnung in einem laufenden Rechtsstreit erfolgt, entscheidungsreif. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
8 Pflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere Liefergegenstände unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
- Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
9 Haftung für Mängel
- Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat bei einer Software dieser Art die übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen oder ähnlichem resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
- Bei Sachmängeln können wir zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigen des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat oder dadurch, dass wir die Möglichkeit aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest 3 Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorgehende Programmversion ohne den Fehler, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Kunden.
- Der Kunde unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl vor Ort oder in Geschäftsräumen des Kunden durchführen. Wir können die Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
- Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
- Fehlerklasse 1:
betriebsverhindernde Mängel:
Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb des Kunden; eine Umgehungslösung liegt nicht vor:
Wir beginnen unverzüglich, spätestens innerhalb von … Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzen sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Montag- Freitag 08:00-17:00 Uhr). - Fehlerklasse 2:
betriebsbehindernde Mängel:
Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich:
Wir beginnen bei Fehlermeldung vor 10 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzen sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. Wir können zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. - Fehlerklasse 3:
sonstige Mängel:
Wir beginnen innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigen den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
- Fehlerklasse 1:
- Die Fristen nach Absatz 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach § 8 Absatz 1. Für die Fristberechnung gilt § 5 Absatz 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Absatz 4 kann der Kunde die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet uns den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
- Wir können Mehrkosten daraus verlangen, dassdie Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden.
§ 254 BGB gilt entsprechend. - Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
10 Rechtsmängel
- Wir gewährleisten, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leisten wir dadurch Gewähr, dass wir dem Kunden nach unserer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschaffen.
- Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Wir unterstützen den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
- § 9 Absatz 2, 6, 7 gelten entsprechend.
11 Haftung
- Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängel, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung), nur im folgenden Umfang:
- Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
- Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit einer Kardinalpflicht (Pflicht, derenErfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.) haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit € 500.000,00 je Schadensfall und € 1.000.000,00 für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
- Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
- Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
12 Verjährung
- Die Verjährungsfrist beträgt:
- Bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung 1 Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als 3 Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
- Bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln 1 Jahr;
- Bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln 2 Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen der Dritte die in § 3 Absatz 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
- Bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen 2 Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
- Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Absatz 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln.
13 Beginn und Ende der Rechte des Kunden
- Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Absatz 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
- Wir können die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
- Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, können wir vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
14 Geheimhaltung, Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Person über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
- Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Wir dürfen den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
15 Schulung
- Schulungen erfolgen in unseren Räumen. Der Kunde kann die Schulungen auch in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er technische Ausrüstung stellt. Er hat dann entsprechend unserer aktuellen Preisliste für die Fahrtzeiten und die Fahrtkosten aufzukommen.
- Wir können einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Wir werden dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
16 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Soweit in diesen Vertragsbedingungen Schriftform vorgeschrieben ist, genügt zur Wahrung der Schriftform auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten unser Sitz. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten sie unvollständig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt.